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Wohngeld

Wohngeld
Zielgruppe:  Unterstützungsbedarf bei fehlendem Grundsicherungsanspruch
Zuständigkeit: Kommunen
Zweck:   Wohnkostenzuschuss gemäß Wohngeldgesetz
Zielgruppe: Wohngeldberechtigt ist grundsätzlich jede Person – außer Empfänger von Grundsicherung (ALG II). In der aktuellen Situation kann Wohngeld ggf. auch für von Kurzarbeit Betroffene als Wohnkostenunterstützung von Bedeutung sein. 

Über die grundsätzliche Berechtigung entscheiden Haushaltsgröße, Einkommen und Miethöhe. Regional wird nach Mietstufen differenziert (orientiert am Durchschnitt der Quadratmetermieten für Wohnraum im Bundesgebiet). Wohnflächengrenzen existieren nicht.

Für einen Wohngeldanspruch darf kein erhebliches Vermögen vorliegen (60.000 bzw. zzgl. 30.000 für jedes weitere Haushaltsmitglied). 

Ob grundsätzlich ein Wohngeldanspruch vorliegt kann über Online-Rechner abgeprüft werden. Wohngeldrechner

Was zu tun ist: Betreffende stellen unmittelbar bei der Kommune einen Wohngeldantrag. Vor dem Hintergrund von COVID-19 ist ein Erlass des Bundes in Abstimmung mit den Ländern in Vorbereitung (Durchführung des Wohngeldgesetzes- Verwaltungsvereinfachungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2). Eine Veröffentlichung soll kurzfristig erfolgen.   Vorgesehen sind Vereinfachungen für die Wohngeldbehörden und Bürger: 

Formlose Antragstellung  
Wohngeldanträge können bis auf Weiteres formlos z.B. postalisch, per E-Mail oder Telefon und ohne ausgefüllten Vordruck gestellt werden. Ziel ist die Wahrung von Fristen in Bezug auf die Festsetzung des Bewilligungszeitraumes. Voraussetzung für die wirksame Antragstellung ist, dass aus ihr Datum, Name, Vorname und aktuelle Anschrift des Antragstellers hervorgeht sowie der Wille, für einen bestimmten Wohnraum Wohngeld zu beantragen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, die Identität der antragstellenden Person zu prüfen.

Schnelle Antragsbearbeitung
Anträge sollen angesichts der zu erwartenden hohen Anzahl in effizient/schnell bearbeitet werden. Nachweise für die Wohngeldberechnung sind auf das zwingend Notwendige zu beschränken. 

Bei Erstanträgen ist vorerst auf die Plausibilitätsprüfung und die Prüfung von Unterhaltsansprüchen zu verzichten. Die Wohngeldstelle kann insofern vorläufig genehmigen.

Die Sicherung von Wohngeldauszahlungen stellt eine hochprioritäre Aufgabe dar, die auch im Notfall sicherzustellen ist (u. a. organisatorisch durch Aufnahme in Notfallpläne).

Beträge für Haushalte mit mehr als 5 Personen werden unter Heranziehung der Werte der aktuellen Wohngeldtabelle zuzüglich 10% berechnet.  Da für die UHGW (Vergleichsraum II) ein aktueller qualifizierter Mietspiegel vorliegt, gilt dieser vorrangig.

Bei Berechnung der Heizkosten wird von einem Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche über 1.000 m², beheizt mit Fernwärme, ausgegangen. Der "Heizspiegel für Deutschland 2021" liegt der Berechnung zu Grunde (Abrechnungsjahr 2020).