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Hilfe bei Mietschulden

Viel Unsicherheit, Angst, Panik, Sorge und Halbwissen kursieren um die Coronakrise und dessen Auswirkungen auf die Menschen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Greifswald (WVG) möchte zumindest im der Bereich Wohnungswirtschaft ein wenig Aufklärung betreiben und den Mietern und Gewerbetreibenden hilfreich zur Seite stehen. „Uns ist klar, dass es in dieser Krise viele Menschen gibt, die finanzielle Ängste und Probleme haben und vielleicht nicht wissen, wie sie ihre Miete zahlen sollen“, sagte Klaus-Peter Adomeit, Geschäftsführer der WVG. Die Mitarbeiter der WVG stehen in diesem Fall gern beratend zur Seite und liefert eine Aufstellung der Institutionen, die finanziell unterstützend behilflich sind. Hier haben wir Ihnen alle Informationen zusammengestellt.

Der Bundestag hat am 25. März 2020 das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ beschlossen. Hier geht es um einen vereinfachten Zugang zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden auf Antrag auf der Grundlage vereinfachter Verfahren erbracht.

Auch das Beantragen von Wohngeld muss ein Mittel sein, die finanziellen Engpässe abzufedern. Alle Informationen finden Sie hier. Die Sozialarbeiter der SoPHi sind bei der Antragstellung gern behilflich.

Die Sofortprogramme der Landesregierung versprechen eine schnelle und unbürokratische Hilfe auch für die Unternehmer, die momentan keine Einnahmen haben und ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können. Landesportal zu den Hulfsangebote für Unternhemer. www.RettungsringMV.de In Zeiten der Coronakrise und den damit verbundenen Schließungen von Restaurants und Geschäften geraten besonders kleine und mittlere Unternehmen in eine schwierige Lage. Umso wichtiger ist es, die Greifswalder Wirtschaft durch den Kauf lokaler Produkte zu unterstützen. Denn trotz Schließungen bieten viele Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen weiterhin an. Die WVG möchte ihre Gewerbetreibenden unterstützen und vermittelt die Angebote gern an die Plattform der Greifswald Marketing GmbH weiter. Fast 40 Anbieter sind mittlerweile unter www.greifswaldkauftzuhause.de registriert und bieten ihre Waren online an.

„Auch wenn es in der Öffentlichkeit anders wahrgenommen wird, die Pflicht die Miete zu zahlen, besteht auch weiterhin für die Mieter und Gewerbetreibenden.“, erläutert Klaus-Peter Adomeit. Es wäre auf jeden Fall besser, die finanziellen Hilfen auszuschöpfen, um nicht in den Mietrückstand zu geraten.

Deshalb rät Klaus-Peter Adomeit: „Wenn Sie wegen der Coronakrise finanzielle Problemen bekommen, sprechen Sie bitte zeitnah mit Ihrem Mieterbetreuer, damit wir eine individuelle Lösung finden.“

Der Verband Deutscher Wohnngsunternehmen schriebt dazu: Eine wichtige Botschaft für die Mieterinnen und Mieter sowie die Vermieter haben die vergangenen Tage gebracht. Bundestag und Bundesrat haben nicht nur ein großes Hilfsprogramm für die Wirtschaft aufgelegt, sondern auch entscheidende Änderungen der Sozialgesetzgebung beschlossen. Die Hauptbotschaft lautet: wer nachweislich durch die Corona-Pandemie Schwierigkeiten bekommt, seine Miete zu bezahlen, hat Anspruch auf eine Reihe von Sozialleistungen.

Damit wird vor allem eines sichergestellt: Mieter können die Stundung von Mietzahlungen vermeiden und so verhindern, dass sie sich infolge der Corona-Pandemie verschulden. Anders als eine gestundete Miete müssen Sozialleistungen nicht zurückgezahlt werden.

Entscheidend ist, dass in Not geratene Mieterinnen und Mieter zuallererst die ihnen zustehenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Das sind Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld und das Wohngeld.

Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld hat, sollte beim Jobcenter umgehend einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Bis zum 31. August dieses Jahres verzichten die Ämter auf eine Prüfung von Vermögen und Wohnungsgröße und zahlen dann die Kosten sowohl für die Miete als auch für die Heizung aus. Wer will, kann das Amt auch bitten, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen.

Das sind gute Nachrichten, weil sie den Menschen die Angst nehmen, sie könnten ihre Wohnung verlieren. Jetzt sollten sie unbedingt das Gespräch mit ihrer Genossenschaft oder ihrem Vermieter suchen. Gemeinsam lässt sich rasch herausfinden, ob und welcher Höhe ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Niemand muss sich Sorgen darum machen, dass ihm seine Wohnung gekündigt wird.

Für die VNW-Wohnungsunternehmen bedeutet das, dass sie nicht durch Mietausfälle in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt werden und das tun können, was sie am besten können: Menschen bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Und sie können die Menschen in ihren Quartieren darin unterstützen, diese schwierige Zeit zu überstehen.

Grundsicherung
Zielgruppe:  Arbeitsuchende (hier im wesentlichen)
Zuständigkeit: Jobcenter
Zweck:   Grundsicherung – Arbeitslosengeld II – ALG II (auch Hartz IV) Für das Wohnen in Form der Kosten der Unterkunft – KdU

Zielgruppe sind Menschen/Haushalte ohne eigenständige Einkommenserzielung, die auch kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. In der aktuellen Situation kann das auch Selbstständige betreffen, die COVID-19-bedingt unmittelbar ohne Einkommen dastehen.  

Was zu tun ist: Betreffende stellen unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten. Das Sozialschutz-Paket sieht in der aktuellen Situation wichtige Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen vor.
Erstanträge können einfach formlos schriftlich, ohne persönliche Vorsprache (direkt über den Hausbriefkasten des Jobcenters) oder telefonisch gestellt werden. Zu empfehlen ist die schriftliche Beantragung, da die bekannten Jobcenter-Telefonnummern aktuell kaum erreichbar sind. Ggf. ist es sinnvoll, zum Nachweis die schriftliche Abtragstellung bezeugen zulassen.  

§ 67: Vereinfachtes Verfahren für Zugang zu sozialer Sicherung
Keine zeitaufwändige Vermögensprüfung: Für Leistungen deren Bewilligungszeiträume, die zwischen 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. Es gilt die Vermutungsregel, dass Antragsteller kein erhebliches Vermögen haben. Es genügt eine Erklärung des Antragstellers.

§ 22 Kosten der Unterkunft
Keine Angemessenheitsprüfung: Ab April 2020 erfolgt bei Erstanträgen keine Angemessenheitsprüfung. Für zunächst 6 Monate werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen angesehen/übernommen. Es gelten auch nicht die üblichen an der sozialen Wohnraumförderung orientierten Flächenbeschränkungen. Die tatsächlichen Aufwendungen für die tatsächliche Wohnfläche gelten. 

Mit Antragstellung besteht vorerst kein dauerhaftes Ausfallrisiko für den Vermieter. Die volle Miete ist zunächst gesichert, auch wenn es in der praktischen Verwaltungsumsetzung zu verspäteten Zahlungen kommen kann. 

Der Mieter ist durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vor Kündigung geschützt  – ohne im Nachhinein vor einer Mietschuldenproblematik zu stehen.

Wohngeld
Zielgruppe:  Unterstützungsbedarf bei fehlendem Grundsicherungsanspruch
Zuständigkeit: Kommunen
Zweck:   Wohnkostenzuschuss gemäß Wohngeldgesetz
Zielgruppe: Wohngeldberechtigt ist grundsätzlich jede Person – außer Empfänger von Grundsicherung (ALG II). In der aktuellen Situation kann Wohngeld ggf. auch für von Kurzarbeit Betroffene als Wohnkostenunterstützung von Bedeutung sein. 

Über die grundsätzliche Berechtigung entscheiden Haushaltsgröße, Einkommen und Miethöhe. Regional wird nach Mietstufen differenziert (orientiert am Durchschnitt der Quadratmetermieten für Wohnraum im Bundesgebiet). Wohnflächengrenzen existieren nicht.

Für einen Wohngeldanspruch darf kein erhebliches Vermögen vorliegen (60.000 bzw. zzgl. 30.000 für jedes weitere Haushaltsmitglied). 

Ob grundsätzlich ein Wohngeldanspruch vorliegt kann über Online-Rechner abgeprüft werden. Wohngeldrechner

Was zu tun ist: Betreffende stellen unmittelbar bei der Kommune einen Wohngeldantrag. Vor dem Hintergrund von COVID-19 ist ein Erlass des Bundes in Abstimmung mit den Ländern in Vorbereitung (Durchführung des Wohngeldgesetzes- Verwaltungsvereinfachungen aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2). Eine Veröffentlichung soll kurzfristig erfolgen.   Vorgesehen sind Vereinfachungen für die Wohngeldbehörden und Bürger: 

Formlose Antragstellung  
Wohngeldanträge können bis auf Weiteres formlos z.B. postalisch, per E-Mail oder Telefon und ohne ausgefüllten Vordruck gestellt werden. Ziel ist die Wahrung von Fristen in Bezug auf die Festsetzung des Bewilligungszeitraumes. Voraussetzung für die wirksame Antragstellung ist, dass aus ihr Datum, Name, Vorname und aktuelle Anschrift des Antragstellers hervorgeht sowie der Wille, für einen bestimmten Wohnraum Wohngeld zu beantragen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, die Identität der antragstellenden Person zu prüfen.

Schnelle Antragsbearbeitung
Anträge sollen angesichts der zu erwartenden hohen Anzahl in effizient/schnell bearbeitet werden. Nachweise für die Wohngeldberechnung sind auf das zwingend Notwendige zu beschränken. 

Bei Erstanträgen ist vorerst auf die Plausibilitätsprüfung und die Prüfung von Unterhaltsansprüchen zu verzichten. Die Wohngeldstelle kann insofern vorläufig genehmigen.

Die Sicherung von Wohngeldauszahlungen stellt eine hochprioritäre Aufgabe dar, die auch im Notfall sicherzustellen ist (u. a. organisatorisch durch Aufnahme in Notfallpläne).