Begriffserklärung

Gesamtmiete

Die Gesamtmiete bezeichnet den monatlichen Gesamtbetrag, der an den Vermieter zu bezahlen ist und umfaßt die Nettokaltmiete und die Nebenkosten. Die Gesamtmiete wird bei Wohnungen in der Regel monatlich fällig. Bei Pachtobjekten wie Kleingärten, Garagen oder Werbeflächen kann auch ein anderer Turnus (z.B. jährlich) vereinbart werden.

Jährliche Abrechnung

Die kalten und warmen Betriebskosten (Nebenkosten) werden jährlich abgerechnet. Voraussetzung dafür ist die Ablesung der Zählerstände in den Wohnungen. Dazu kommt bis heute nach Vereinbarung ein Mitarbeiter des Ablesedienstes in die Wohnung des Mieters. Dieser Termin sollte nach Möglichkeit eingehalten werden.

Kalte Betriebskosten

Der Mieter zahlt eine Betriebskostenvorauszahlung  an den Vermieter, welche  Bestandteil der Gesamtmiete ist. Der Vermieter rechnet diese Einnahmen am Ende des Abrechnungszeitraumes gegen die entstandenen Kosten ab. Zu den kalten Betriebskosten zählen vor allem Kaltwasserkosten, Müllgebühren und Hauswartdienstleistungen.Kleinere Positionen sind Versicherungskosten, Beleuchtung von Treppenhäusern und Gemeinschaftsanlagen usw. Sie sind in der II. BV Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Aufstellung der Betriebskosten aufgeführt.

Nebenkosten

Die Nebenkosten bezeichnen die variablen Kosten, die hauptsächlich durch den Verbrauch z.B. an Energie und Wasser oder die Nutzung  von Dienstleistungen entstehen. Die Umlagefähigkeit ist dabei durch gesetzliche Bestimmungen oder ggf. durch verbindliche Rechtssprechung geregelt. Die WVG als Vermieter rechnet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Nebenkosten getrennt nach kalten Betriebskosten und nach warmen Betriebskosten ab. Der Strom- und in bestimmten Fällen auch der Gasverbrauch verursachen zwar auch im weitesten Sinne Nebenkosten beim Bewohnen einer Wohnung, diese werden aber nicht vom Vermieter abgerechnet und sind demzufolge auch nicht Nebenkosten im Sinne der verbrauchsabhängigen Miete.

Nettokaltmiete (auch Kaltmiete / Grundmiete)

Bei der Nettokaltmiete handelt es sich um das Entgelt für die Überlassung der Mietsache, das heißt um die eigentliche Miete, ein fester Betrag, der monatlich vom Mieter zu zahlen ist. Nicht enthalten hierin sind z.B. Nebenkosten wie Betriebskosten und Heizkosten, ebensowenig wie Strom- oder Gaskosten.

Umlage/Umlagefähigkeit

Die Umlagefähigkeit betrifft im wesentlichen kalte Betriebskosten. Hier gibt es gesetzliche Regelungen, welche der Kosten, die auf ein Haus entfallen, von den Mietern zu tragen sind und welche vom Vermieter.

Warme Betriebskosten

Die Warmen Betriebskosten oder auch Heiz- und Warmwasserkosten,  umfassen eben die Kosten für Heizung und Warmwasser. Sie werden zunächst mit einer monatlichen Vorauszahlung durch den Mieter vorläufig beglichen. Vorläufig deshalb, weil erst nach der Jahresabrechnung die tatsächlich angefallenen Kosten entsprechend dem Verbrauch festgestellt werden können. Danach wird gegebenenfalls der Vorauszahlungsbetrag für das nächste Abrechnungsjahr  angepaßt. Wird das Wasser von einem Gas- oder Elektroboiler erwärmt, werden die Kosten mit der Gasrechnung bzw. der Stromrechnung bezahlt, sind dann also nicht Bestandteil der an den Vermieter zu zahlenden Kosten.

Wohnfläche

Die Grundfläche der Wohnung. Sie wird zur Berechnung von bestimmten Betriebskostenverbräuchen als Umlagemaßstab herangezogen.